Sehr geehrter Herr Hirsch,
hiermit erhebe ich Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen 1. Bürgermeister Luther der Marktgemeinde Burghaslach wegen der seit dem 23. Mai 2024 in Burghaslach unterbliebenen Durchführungeiner weiteren Bürgerversammlung.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen.
Nach meinem Kenntnisstand hat die letzte Bürgerversammlung der Marktgemeinde Burghaslach am 23.Mai 2024 für Burghaslach in der Kulturtankstelle stattgefunden.
Seit diesem Zeitpunkt ist offenbar keine weitere Bürgerversammlung durchgeführt worden.
Sofern sich dieser Sachverhalt bestätigt, ist davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgesehene jährliche Bürgerversammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dies wirft die Frageauf, ob Herr Bürgermeister Luther seinen gesetzlichen Verpflichtung aus Artikel 18 Absatz 1 GO hinreichend nachgekommen ist.
Die Bürgerversammlung ist ein wesentliches Instrument der kommunalen Demokratie. Sie ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, gemeindliche Angelegenheiten zu erörtern, Anliegen vorzubringen und sich unmittelbar mit der Gemeindeverwaltung und dem Bürgermeister auszutauschen.
Die regelmäßige Durchführung ist daher nicht lediglich eine freiwillige Maßnahme, sondern gesetzlich vorgesehen.
Es ist Grundsätzlich davon auszugehen, dass sich innerhalb eines Kalenderjahres ein geeigneter Termin für eine Bürgerversammlung finden lässt.Organisatorische Schwierigkeiten allein dürften daher eine dauerhafte Nichtdurchführung nicht rechtfertigen.
Ich bitte Sie deshalb, den Sachverhalt im Rahmen Ihrer rechtsaufsichtlichen Zuständigkeit zu prüfen und insbesondere festzustellen,
1. ob seit dem 23.Mai 2024 tatsächlich in Burghaslach keine weitere Bürgerversammlung stattgefunden hat;
2.ob die gesetzlichen Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 GO eingehalten wurden;
3. aus welchen wichtigen Gründen gegebenenfalls keine jährlichen Bürgerversammlung einberufen wurde;
4. ob rechtsaufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung künftig sicherzustellen.
Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie Mitteilung des Ergebnisses Ihrer Prüfung, soweit dies rechtlich möglich ist.
Die Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorschriften und die Wahrung der Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen gewährleistet sein.
Ich erwarte daher, dass der Angelegenheit im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit nachgegangen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hofmann
